Verpackungsgesetz: Änderungen zum 1. Juli 2022 für Onlinehändler und To-Go-Anbieter

Inverkehrbringer von Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen, als auch für Transport- und Mehrwegverpackungen, industrielle Verpackungen und pfandpflichtige Einwegverpackungen, die mit Ware befüllt werden, müssen bis zum 1. Juli 2022 eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID vornehmen.

Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Entwicklung der letzten Jahre, den Boom im Online-Handel und dem wachsenden Verpackungsaufkommen durch To-Go-Produkte.

Für wen gilt das neue Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz gilt für alle Händler und Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerblich, in Deutschland auf den Markt bringen. Das Gesetz inkludiert einige Neuerungen, Pflichten und Regeln, die es zu berücksichtigen gilt. Im folgenden  beantworten wir die relevanten Fragen.

ACHTUNG! Verkaufsverbot auf Marktplätzen

Händler, die ihre Verpackungen nicht registrieren, werden vom Verkauf auf Marktplätzen wie Amazon, Ebay oder Etsy ausgeschlossen. Für Verstöße sieht das Verpackungsgesetz teilweise deutliche Strafen vor.

Zur Registrierungspflicht

Bis zum 01. Juli 2022, müssen sich Händler bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“, im öffentlichen Register LUCID anmelden, bzw. registrieren. Die sollte noch vor der ersten Warensendung passieren, andernfalls darf die Verpackung nach dem neuen Verpackungsgesetz, nicht in Verkehr gebracht werden. Eine Registrierungsnummer kann über das Verpackungsregister beantragt werden.

Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Nicht alle Verpackungen die heutzutage verwertet werden, sind angemeldet. Gerade kleinere Unternehmen kennen Ihre Pflichten nach der neuen Verpackungsordnung nicht oder nur unzureichend. Die neue Verpackungsordnung soll für mehr Transparenz und Ordnung sorgen. Es ist demnach leichter nachzuvollziehen, welche Verpackung angemeldet ist und welche nicht. Weitere Aufgaben der Zentralen Stelle:

  • Registrierung der Hersteller
  • Entgegennahme von Datenmeldungen
  • Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen
  • Prüfregister führen

Die Vollständigkeitserklärung

Die meisten Unternehmen müssen keine Vollständigkeitserklärung abgeben, da diese erst ab einem Volumen von 80 Tonnen betiligungspflichtigen Verpackungen nötig ist. Einige neue Regelungen sollten sie trotzdem im Auge behalten:

  • Die Prüfung der Vollständigkeitserklärung, darf nur durch registrierte Sachverständige, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer erfolgen.
  • Mengenabzüge durch Beschädigungen oder unverkäuflicher verpackter Ware, sind nur möglich, wenn diese für den Einzelfall nachweisbar sind.

!!! Dieser Text dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Sie haben Fragen zum neuen Verpackungsgesetz? Unsere Verpackungsprofis helfen Ihnen gerne weiter!

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